Auflistung nach Schlagwort "Rechtswidrigkeit"
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Zeitschriftenaufsatz § 39 OBG NW; § 839 BGB. BGH, Urteil vom 27.1.1983 - III ZR 131/81 - OLG Hamm.(1984)Auf den Nachbargrundstücken des Klägers, der ein Einfamilienhaus bewohnt, waren rechtswidrig zwei Wohngebäude mit 59 bzw. 89 Wohneinheiten zugelassen worden. Alle drei Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines für nichtig erklärten Bebauungsplanes. Die erteilten Baugenehmigungen entsprachen den Festsetzungen des für nichtig erklärten Bebauungsplanes. Eine zu Unrecht erteilte Baugenehmigung kann eine entschädigungspflichtige Maßnahme darstellen. Dies ist hier nicht der Fall, da nicht gegen nachbarschützende Vorschriften verstoßen wurde. csMonographie Der Abwehranspruch gegen rechtswidrige hoheitliche Realakte.(1969) Hoffmann, MichaelDie Untersuchung widmet sich dem Bereich hoheitlicher Handlungsformen, die als hoheitliche Realakte oder tatsachengestaltende Verwaltungshandlungen zu qualifizieren sind.Die Problematik wird nicht in ihrer vollen Bandbreite untersucht, sondern nur unter dem besonderen Aspekt eines Abwehranspruchs des betroffenen Bürgers gegenüber rechtswidrigem konkretem Verwaltungshandeln ausgeleuchtet.Behandelt werden ausschließlich mögliche Restitutionsansprüche, auf Kompensationsansprüche verzichtet der Verfasser bewußt.Die prozessuale Durchsetzbarkeit erfährt keine Erörterung, weil mit der Anerkennung der allgemeinen Leistungsklage zumindest die Klageart vorgegeben ist.Die Untersuchung geht den Fragen nach, ob der Bürger einen auf Naturalabwehr gerichteten Anspruch gegen die Verwaltung hat, woraus dieser herzuleiten ist und wie sein Umfang bestimmt bestimmt werden kann. ks/difuZeitschriftenaufsatz Monographie Die Amtshaftung der Gemeinden nach rechtswidrigen Beschlüssen ihrer Kollegialorgane.(1990) Teschner, ArminDas kommunale Haftungsrecht ist in jüngster Zeit durch spektakuläre Schadensfälle in die Diskussion geraten. Es geht dabei um fehlerhaft überplante Flächen, die sich erst nach erfolgter Bebauung als gesundheitsschädlich belastet und unbewohnbar herausgestellt haben. Für die Geschädigten ist der Amtshaftungsanspruch erfolgversprechend, insofern die Rechtsprechung Amtspflichtverletzungen der Gemeindevertreter annimmt und hohe Sorgfaltsanforderungen für die Aufstellung von Bebauungsplänen und für den Erlaß von Satzungen stellt. Nach Ansicht des Autors werden dabei aber die vielfältigen Vorgaben des Kommunalverfassungsrechts nicht hinreichend berücksichtigt. Die Arbeit will den Grenzbereich zwischen Amtshaftungs- und Kommunalrecht aufklären. kmr/difuZeitschriftenaufsatz Amtshaftung für fehlerhafte Bebauungsgenehmigung; BGB § 839; RhpflBauO, §§ 102, 104 Abs. 3.BGH, Urteil v. 30.06.88 - Az.III ZR 232/86 - OLG Koblenz.(1989)Wer im Vertrauen auf die Richtigkeit eines ihm amtspflichtwidrig erteilten, von Anfang an fehlerhaften Vorbescheids (Bebauungsgenehmigung) Aufwendungen für den Erwerb vermeintlichen Baugeländes macht, kann deren Ersatz verlangen, wenn später die Bebauung des Geländes aus Gründen scheitert, die schon zur Versagung des Bescheids hätten führen müssen.Mit der Regelung des Bauvorbescheides wird zumindest auch bezweckt, dem Bauherrn hinsichtlich der gestellten Fragen eine verläßliche Grundlage für seine weiteren Planungen und wirtschaftlichen Dispositionen zu verschaffen.Die Bediensteten der Behörde trifft daher eine Amtspflicht, durch eine dem geltenden Bauplanungsrecht entsprechende Entscheidung über die Bauvoranfrage dem Bauherrn eine zuverlässige Vertrauensgrundlage für seine weiteren Dispositionen beim Ankauf und der künftigen baulichen Nutzung des Grundstücks zu geben.(rh)Zeitschriftenaufsatz Amtshaftung für rechtswidrige Ausweisung und Abschiebung.(2003, Boorberg)Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.12.2002 - III ZR 182/01 - Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2003 Heft 7 S.460. difuMonographie Amtshaftung und Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff.(1965) Heidenhain, MartinVermehrte Eingriffe des Staates in die Rechtsgüter des Bürgers hatten die Forderung nach mehr und besserer Entschädigung zur Folge. Durch die Einführung des Instituts des "enteignungsgleichen Eingriffes" wurden nunmehr rechtswidrig-schuldhafte und rechtswidrig-schuldlose Eingriffe eines Hoheitsträgers in vermögenswerte Rechte sowie die rechtswidrige Anwendung eines verfassungsmäßigen Enteigungsgesetzes erfaßt. Der enteignungsgleiche Eingriff tritt dabei eigenständig neben die bereits bestehende Amtshaftung. Dieses Nebeneinander von Amtshaftung und Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff steht aber in einem offenen Widerspruch zum überkommenen System staatlicher Ersatzleistungen. Die Arbeit macht daher den Versuch einer dogmatischen Einordnung zwischen beiden Instrumentarien. Ausgehend von einer historisch-dogmatischen Betrachtungsweise werden die geschichtlichen Wurzeln der Amtshaftung der Entschädigung für rechtswidrige Eingriffe untersucht. kp/difuZeitschriftenaufsatz Zeitschriftenaufsatz Basistext, Baurechtswidrigkeit. Formelle und materielle Illegalität.(2019, Maximilian) Weidemann, HolgerSoweit bauliche Anlagen dem öffentlichen Baurecht widersprechen, ist die zuständige Bauaufsichtsbehörde (regelmäßig) gehalten, die notwendigen Anordnungen zu treffen, um baurechtmäßige Zustände wieder herstellen zu lassen. Bei der Auswahl möglicher Maßnahmen ist von zentraler Bedeutung, ob bei der strittigen baulichen Anlage lediglich die notwendige Baugenehmigung fehlt oder aber in einem (späteren) Genehmigungsverfahren auch nicht erteilt werden kann. Insoweit ist für die Bestimmung möglicher bauaufsichtlicher Anordnungen sehr wichtig, ob das Bauvorhaben lediglich formell oder aber zugleich auch materiell illegal ist.Zeitschriftenaufsatz Bauordnungsrecht - Bindungswirkung einer Teilbaugenehmigung. § 90 BauO NW; § 41 Abs.1 b OGB; Art.14 GG. Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.Februar 1983 - IIIZR 105/81. OLG Köln.(1984)Zur Frage der Bindungswirkung einer rechtswidrigen Teilbaugenehmigung für das nachfolgende Verfahren zur endgültigen Erteilung der Baugenehmigung. Die Kläger begehren eine Entschädigung für die Hinderung an der baulichen Nutzung eines Grundstücks. Sie hatten zunächst eine Teilbaugenehmigung für die Ausschachtungsarbeiten erhalten, diese wurde widerrufen und die Hauptbaugenehmigung nicht erteilt. Das Urteil erging aufgrund folgender §§: 90 BauO NW; 41 Ib OGB und Art. 14 GG. -y-Zeitschriftenaufsatz BBauG § 31 I. Wiederholte rechtswidrige Ausnahmen von einer Bebauungsplanfestsetzung. BVerwG, Urteil v. 10.12.1982 - Az. 4 C 49/79 - Hamburg.(1983)Die rechtswidrig erteilte Ausnahme von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplanes führt auch dann nicht zu einer unmittelbaren Verletzung subjektiver Rechte des Nachbarn, wenn die Baugenehmigungsbehörde derartige rechtswidrige Ausnahmen bereits wiederholt erteilt und dadurch das Plangebiet verändert hat. § 31 I BBauG gewährt, ebensowenig wie § 31 II BBauG, keinen Nachbarschutz. Ein Rechtsanspruch auf Einhaltung der objektivrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans steht dem Eigentümer eines Grundstücks im Planbereich nicht zu. -y-Graue Literatur Begriff und rechtliche Behandlung der sog. faktischen Bausperre.(1986) Fronhöfer, PaulDer Verfasser definiert die "faktische Bausperre" im wesentlichen als Behinderung oder Verzögerung der zulässigen Bebauung eines Grundstücks durch rechtswidriges hoheitliches Verhalten. Dieser Begriff, der dem Rechtsgebiet der öffentlich-rechtlichen Schadenersatz- und Entschädigungsleistungen entstammt, wurde durch die Rechtsprechung anhand von Einzelfallentscheidungen entwickelt. Dies hat zur Folge, daß über den Einzelfall hinaus dogmatische Grundlagen und spezifische Rechtsbegriffe nicht deutlich genug herausgearbeitet wurden, wie es im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit erforderlich ist. Die Arbeit versucht nach Klärung der begrifflichen Grundlagen die Tatbestandsmerkmale der "faktischen Bausperre" aufzuzeigen und welche Rechtsfolgen aus ihr abgeleitet werden. Ein wesentlicher Gesichtspunkt der Untersuchung ist auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs gewidmet. Es werden insbesondere die Konsequenzen in der rechtlichen Behandlung dargestellt, zu denen diese Rechtsprechung zwingt. gzi/difuMonographie Begünstigende Verwaltungsakte mit Bedingungen, Einschränkungen und Auflagen.(1979) Elster, TheodorBedingungen, Befristungen, Widerrufsvorbehalte und Auflagen sind in der Verwaltungspraxis beliebte Nebenbestimmungen des Verwaltungsakts. Dies beruht darauf, daß die Behörde durch diese Nebenbestimmungen ihre Maßnahmen feiner auf den Einzelfall abstimmen kann als durch die einfache Alternative zwischen der Gewährung oder Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsakts (VA). Im Falle des begünstigenden VA findet so durch eine Nebenbestimmung ein Ausgleich zwischen dem Interesse des Antragstellers, das auf Gewährung gerichtet ist, und den öffentlichen Belangen statt. Durch diese Gegenläufigkeit steht die Zuordnung der gesamten Regelung oder ihrer Teile zu den Normen über begünstigende oder belastende VAe in Frage. In der Abhandlung werden zunächst begriffliche und rechtsgeschichtliche Grundlagen gelegt; sodann wird auf die einzelnen Nebenbestimmungen hinsichtlich ihrer Aufgaben und Wirkungen, ihrer Unterscheidungskriterien, der Rechtsgrundlagen für derartige VAe, allgemeiner Rechtmäßigkeitserfordernisse, der Rechtswidrigkeitsfolgen und der Behandlung im Verwaltungsprozeß eingegangen. chb/difuZeitschriftenaufsatz Die Behandlung rechtswidriger Bebauungspläne. Tl. 2.(1985) Gierke, Hans-GeorgDer Beitrag behandelt folgende Rechtsfragen bei rechtswidrigen Bebauungsplänen: Zuständigkeit und Verfahren zur inzidenten Verwerfung nichtiger Bebauungspläne; Rechtspolitische Überlegungen zur Rechtsform des Bebauungsplans; Änderungen des materiellen Rechtsfehlerrechts; Regelungen von Zuständigkeiten und Verfahren zur prinzipalen Verwerfung; Ausschluss der Inzidentverwerfung. (rh)Monographie Behördliche Verwerfung von Bebauungsplänen.(2003, Duncker & Humblot) Herr, Gunther F.Ist die Verwaltung befugt, rechtsunwirksame Bebauungspläne zu verwerfen? Aufgrund der Fehleranfälligkeit von Bebauungsplänen ist diese Frage ein in der Verwaltungspraxis alltägliches Problem. Im 1. Teil der Arbeit legt der Autor unter Berücksichtigung der Unbeachtlichkeits- und Heilungsvorschriften dar, dass rechtsunwirksame Bebauungspläne ipso iure nichtig sind. Die Verwaltung ist nach Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet, Bebauungspläne uneingeschränkt auf ihre Nichtigkeit hin zu prüfen. Im 2. Teil zeigt der Autor, weder Gemeinderat noch Rechtsaufsichtsbehörde sind befugt, Bebauungspläne prinzipal, d.h. mit allgemeinverbindlicher Wirkung, zu verwerfen. Für eine solche Nichtigkeitsfeststellung lässt das gesetzliche Kompetenzgefüge keinen Raum. Die Vorschriften über das Planaufhebungsverfahren (§ 2 Abs. 4 BauGB) und über die gerichtliche Normenkontrolle (§ 47 VwGO) sind vielmehr abschließend. Im 3. Teil arbeitet der Autor heraus, dass die Rechtsordnung die Inzidentverwerfung, d.h. die Nichtanwendung eines Bebauungsplans in einem konkreten Verfahren (v.a. im Baugenehmigungsverfahren), verlangt. Kompetenzrechtlich stehen ihr weder Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG noch § 47 VwGO entgegen. Materiell-rechtlich verbietet es Art. 14 Abs. 1 GG, die Bebaubarkeit eines Grundstücks durch einen rechtsunwirksamen Bebauungsplan einzuschränken. Dagegen wird Art. 28 Abs. 2 GG nicht verletzt, soweit die Verwaltung rechtsunwirksame Bebauungspläne nicht anwendet. difuZeitschriftenaufsatz Beitrag zur Errichtung eines Hochwasserschutzdamms unzulässig.(2003, Boorberg)Die Kosten für die erstmalige Errichtung eines Hochwasserschutzdamms kann eine Gemeinde nicht von Grundstückseigentümern, die durch jenen Vorteile haben, per Beitrag ersetzt verlangen. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg auf Berufung einer Gemeinde und folgte damit dem erstinstanzlichen Verwaltungsgericht. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2002 - 8 S 1289/02 - (bisher nicht veröffentlicht). difuZeitschriftenaufsatz BGB § 839; OBG NW § 39. Amtshaftung, Entschädigung, rechtswidrige Baugenehmigung. BGH, Urteil vom 27.1.1983 - III ZR 131/81 - OLG Hamm.(1983)In der Nachbarschaft der Klägerin wurden entsprechend den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans zwei größere Wohnbauvorhaben durchgeführt. Im Normenkontrollverfahren wurde der Bebauungsplan für nichtig erklärt. Daraufhin verlangte die Klägerin Schadenersatz für die Wertminderung ihres Besitzes. Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen. csZeitschriftenaufsatz BGH, Urteil vom 16.1.2003 III ZR 269/01. Amtshaftung.(2003, Boorberg)Amtlicher Leitsatz: Zum amtshaftungsrechtlichen Schutz des Vertrauens in eine rechtswidrige Baugenehmigung, bei deren Erwirkung der Bauherr den - objektiv erfolglosen - Versuch einer arglistigen Täuschung begangen hat. difuZeitschriftenaufsatz BGH, Urteil vom 21.11.2002 III ZR 278/01. Amtshaftung.(2003, Boorberg)Amtlicher Leitsatz: Zur Amtshaftung der Gemeinde wegen rechtswidriger Versagung des - objektiv nicht erforderlichen - Einvernehmens. difu