Basistext, Baurechtswidrigkeit. Formelle und materielle Illegalität.

Maximilian
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Maximilian

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Hamburg

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0945-1196

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ZLB: Kws 700 ZB 6794

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Abstract

Soweit bauliche Anlagen dem öffentlichen Baurecht widersprechen, ist die zuständige Bauaufsichtsbehörde (regelmäßig) gehalten, die notwendigen Anordnungen zu treffen, um baurechtmäßige Zustände wieder herstellen zu lassen. Bei der Auswahl möglicher Maßnahmen ist von zentraler Bedeutung, ob bei der strittigen baulichen Anlage lediglich die notwendige Baugenehmigung fehlt oder aber in einem (späteren) Genehmigungsverfahren auch nicht erteilt werden kann. Insoweit ist für die Bestimmung möglicher bauaufsichtlicher Anordnungen sehr wichtig, ob das Bauvorhaben lediglich formell oder aber zugleich auch materiell illegal ist.

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Deutsche Verwaltungspraxis : DVP ; Fachzeitschrift für die öffentliche Verwaltung

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Nr. 4

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S. 135-137

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