Amtshaftung für fehlerhafte Bebauungsgenehmigung; BGB § 839; RhpflBauO, §§ 102, 104 Abs. 3.BGH, Urteil v. 30.06.88 - Az.III ZR 232/86 - OLG Koblenz.
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1989
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Zusammenfassung
Wer im Vertrauen auf die Richtigkeit eines ihm amtspflichtwidrig erteilten, von Anfang an fehlerhaften Vorbescheids (Bebauungsgenehmigung) Aufwendungen für den Erwerb vermeintlichen Baugeländes macht, kann deren Ersatz verlangen, wenn später die Bebauung des Geländes aus Gründen scheitert, die schon zur Versagung des Bescheids hätten führen müssen.Mit der Regelung des Bauvorbescheides wird zumindest auch bezweckt, dem Bauherrn hinsichtlich der gestellten Fragen eine verläßliche Grundlage für seine weiteren Planungen und wirtschaftlichen Dispositionen zu verschaffen.Die Bediensteten der Behörde trifft daher eine Amtspflicht, durch eine dem geltenden Bauplanungsrecht entsprechende Entscheidung über die Bauvoranfrage dem Bauherrn eine zuverlässige Vertrauensgrundlage für seine weiteren Dispositionen beim Ankauf und der künftigen baulichen Nutzung des Grundstücks zu geben.(rh)
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Umwelt- und Planungsrecht 9(1989), Nr.2, S.70-72, Lit.