GG Art 14 Ca, Cc, Cf; BBauG § 1 Abs.7; BGB § 839. BGH, Urteil v. 28.6.1984 - Az. III ZR 35/83 - OLG Bamberg.
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1985
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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4
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Zusammenfassung
Eine Gemeinde kann durch den Erlass eines nichtigen, aber vollzogenen Bebauungsplans, der eine immissionsempfindliche Wohnbebauung vorsieht, auf einen außerhalb des Plangebiets gelegenen, geruchsintensiven landwirtschaftlichen Betrieb enteignungsgleich einwirken, wenn das dahin führt, dass der Betrieb schwer und unerträglich betroffen wird, weil nunmehr zu seiner Erhaltung notwendige Modernisierungsmaßnahmen unterbleiben müssen. Den Amtsträgern einer Gemeinde obliegen im Rahmen der planungsrechtlichen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BBauG gegenüber einem Planbetroffenen grundsätzlich nur dann drittgerichtete Amtspflichten, wenn das Gebot der Rücksichtnahme zugunsten dieses Betroffenen drittschützende Wirkung entfaltet. Das Urteil stützt sich auf folgende §§: Art 14 GG, § 1 VII BBauG und § 839 BGB. -y-
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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 7(1984)Nr.5, S.249-254, Lit.