Zur Frage der Gültigkeit der Verteilungsregelung einer Erschließungsbeitragssatzung. Urteil des BVerwG vom 26.1.79 - 4 C 61 und 80 - 84.75.
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SEBI: Zs 995-4
BBR: Z 423
IRB: Z 1807
BBR: Z 423
IRB: Z 1807
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Abstract
Nach § 131 Abs. 3 BBauG ist bei der Verteilung des Erschließungsaufwands im Hinblick auf die Vorteilsgerechtigkeit der Verschiedenheit der baulichen oder sonstigen Nutzung nach Art und Maß nur der Gestalt zu entsprechen, dass das Heranziehungsverfahren für die Gemeinde praktikabel und für den Bürger überschaubar bleibt. Die Kombination von Grundstücksflächen und Vollgeschosszahl ist als Verteilungsmaßstab bei der Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Für den Fall, dass der Bebauungsplan nur Grundflächen und Baumassen festsetzt, darf der Verteilungsmaßstab eine Umrechnungsformel enthalten, nach der als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 2,8 gilt. Bei den Zuschlügen für überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke darf auch in beplanten Gebieten auf die tatsächliche Nutzung abgestellt werden. bm
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Recht, Bundesbaugesetz, Paragraph 131, Erschließungsbeitrag, Verteilungsregelung, Rechtsprechung, BVerwG-Urteil
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Mitteilungen.Deutscher Städtetag, Köln 34(1979)Nr.372/435, S.143-146
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Recht, Bundesbaugesetz, Paragraph 131, Erschließungsbeitrag, Verteilungsregelung, Rechtsprechung, BVerwG-Urteil