Bauplanungsrecht - Planung nach "vollendeten Tatsachen". § 1 Abs.7 BBauG. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.März 1984 - 11a NE 38/81.

Keine Vorschau verfügbar

Datum

1985

item.page.journal-title

item.page.journal-issn

item.page.volume-title

Herausgeber

Sprache (Orlis.pc)

ZZ

Erscheinungsort

Sprache

ISSN

ZDB-ID

Standort

IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

Autor:innen

Zusammenfassung

Wirkt eine Gemeinde in rechtlich bedenklicher Weise an der Schaffung "vollendeter Tatsachen" mit, die die planerische Gestaltungsfreiheit einschränken, so kann die im nachfolgenden Planaufstellungsverfahren vorzunehmende Abwägung fehlerhaft sein; sie ist es jedenfalls dann, wenn andere Möglichkeiten zur Konfliktlösung nicht erwogen worden sind. Sicherheitsinteressen, die keinen bodenrechtlichen Bezug haben, stellen keinen abwägungsbeachtlichen privaten Belang dar (hier: Schutz vor Terrorakten). -z-

item.page.description

Zeitschrift

Ausgabe

Erscheinungsvermerk/Umfang

Baurecht 15(1984)Nr.5, S.489-491, Lit.

Seiten

Zitierform

Freie Schlagworte

Deskriptor(en)

Serie/Report Nr.

Sammlungen