Bauplanungsrecht - Planung nach "vollendeten Tatsachen". § 1 Abs.7 BBauG. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.März 1984 - 11a NE 38/81.
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1985
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Wirkt eine Gemeinde in rechtlich bedenklicher Weise an der Schaffung "vollendeter Tatsachen" mit, die die planerische Gestaltungsfreiheit einschränken, so kann die im nachfolgenden Planaufstellungsverfahren vorzunehmende Abwägung fehlerhaft sein; sie ist es jedenfalls dann, wenn andere Möglichkeiten zur Konfliktlösung nicht erwogen worden sind. Sicherheitsinteressen, die keinen bodenrechtlichen Bezug haben, stellen keinen abwägungsbeachtlichen privaten Belang dar (hier: Schutz vor Terrorakten). -z-
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Baurecht 15(1984)Nr.5, S.489-491, Lit.