Inwieweit können illegale Bauwerke geduldet werden?
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1983
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Es gilt der Grundsatz, dass gegen formell und materiell illegale Bauwerke der Abbruch und dessen Duldung angeordnet werden dürfen. Ein solcher Bau kann ausnahmsweise gedultet werden, wenn eine der folgenden Kriterien zutrifft: die Baurechtswidrigkeit ist nur geringfügig; der baurechtsmäßige Zustand ist durch weniger schwere Eingriffe als Abbruch herzustellen; die Baurechtswidrigkeit kann nachträglich durch Erteilung eines Dispenses legalisiert werden; gegen ähnlich zu beurteilende Bebauungen wird nicht vorgegangen; das jetzt rechtswidrige Bauwerk war früher einmal materiell legal; der Bauherr hat in berechtigtem Maße auf die Zulässigkeit seines Bauvorhabens vertraut. rh
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Schlagwörter
Recht , Baurecht , Bauordnungsrecht , Bauwerk , Abbruch , Rechtsprechung , Schwarzbau , Rechtswidrigkeit , Duldung
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Baurecht 14(1983)Nr.2, S.126-130, Lit.
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Stichwörter
Recht , Baurecht , Bauordnungsrecht , Bauwerk , Abbruch , Rechtsprechung , Schwarzbau , Rechtswidrigkeit , Duldung