Inwieweit können illegale Bauwerke geduldet werden?
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Date
1983
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ZZ
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
SEBI: Zs 2241
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Authors
Abstract
Es gilt der Grundsatz, dass gegen formell und materiell illegale Bauwerke der Abbruch und dessen Duldung angeordnet werden dürfen. Ein solcher Bau kann ausnahmsweise gedultet werden, wenn eine der folgenden Kriterien zutrifft: die Baurechtswidrigkeit ist nur geringfügig; der baurechtsmäßige Zustand ist durch weniger schwere Eingriffe als Abbruch herzustellen; die Baurechtswidrigkeit kann nachträglich durch Erteilung eines Dispenses legalisiert werden; gegen ähnlich zu beurteilende Bebauungen wird nicht vorgegangen; das jetzt rechtswidrige Bauwerk war früher einmal materiell legal; der Bauherr hat in berechtigtem Maße auf die Zulässigkeit seines Bauvorhabens vertraut. rh
Description
Keywords
Recht , Baurecht , Bauordnungsrecht , Bauwerk , Abbruch , Rechtsprechung , Schwarzbau , Rechtswidrigkeit , Duldung
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Baurecht 14(1983)Nr.2, S.126-130, Lit.
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Recht , Baurecht , Bauordnungsrecht , Bauwerk , Abbruch , Rechtsprechung , Schwarzbau , Rechtswidrigkeit , Duldung