BGH-Urteil vom 29.3.1984 - III ZR 11/83.
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
item.page.orlis-pc
ZZ
item.page.orlis-pl
item.page.language
item.page.issn
item.page.zdb
item.page.orlis-av
SEBI: Zs 2997
BBR: Z 123
IRB: Z 952
BBR: Z 123
IRB: Z 952
item.page.type
item.page.type-orlis
relationships.isAuthorOf
Abstract
"Die Entschädigung für übermäßige Geruchsbelästigungen, die von der schlichthoheitlich betriebenen Kläranlage einer Gemeinde auf Nachbargrundstücke ausgehen, umfasst auch einen Ausgleich für konkrete Beeinträchtigungen in der Nutzung des vom Eigentümer selbst bewohnten Hauses. Es wird daran festgehalten, dass für enteignende Eingriffe in das Eigentum nach den von der Rechtsprechung hierfür entwickelten Grundsätzen Entschädigung zu leisten ist". Mit diesen Leitsätzen weist der BGH die Revision einer beklagten Stadt zurück, die wegen auftretender Geruchsbelästigungen durch die von ihr betriebenen Kläranlage zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet worden war. In der Urteilsbegründung wird auf Fragen der Zumutbarkeit von Beeinträchtigungen, des enteignenden Eingriffs, der Entschädigung eingegangen. (-y-)
Description
Keywords
Kläranlage, Geruchsbelästigung, Entschädigung, Enteignung, Nachbarrecht, Rechtsprechung, Nutzungsbeschränkung, Zumutbarkeit, BGH-Urteil, Recht, Immissionsschutz
Journal
item.page.issue
item.page.dc-source
Vermessungswesen und Raumordnung, Bonn 47(1985), Nr.3/4, S.204-208
item.page.pageinfo
Citation
item.page.subject-ft
item.page.dc-subject
Kläranlage, Geruchsbelästigung, Entschädigung, Enteignung, Nachbarrecht, Rechtsprechung, Nutzungsbeschränkung, Zumutbarkeit, BGH-Urteil, Recht, Immissionsschutz