BGH-Urteil vom 29.3.1984 - III ZR 11/83.

Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

item.page.orlis-pc

ZZ

item.page.orlis-pl

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

SEBI: Zs 2997
BBR: Z 123
IRB: Z 952

item.page.type

item.page.type-orlis

relationships.isAuthorOf

Abstract

"Die Entschädigung für übermäßige Geruchsbelästigungen, die von der schlichthoheitlich betriebenen Kläranlage einer Gemeinde auf Nachbargrundstücke ausgehen, umfasst auch einen Ausgleich für konkrete Beeinträchtigungen in der Nutzung des vom Eigentümer selbst bewohnten Hauses. Es wird daran festgehalten, dass für enteignende Eingriffe in das Eigentum nach den von der Rechtsprechung hierfür entwickelten Grundsätzen Entschädigung zu leisten ist". Mit diesen Leitsätzen weist der BGH die Revision einer beklagten Stadt zurück, die wegen auftretender Geruchsbelästigungen durch die von ihr betriebenen Kläranlage zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet worden war. In der Urteilsbegründung wird auf Fragen der Zumutbarkeit von Beeinträchtigungen, des enteignenden Eingriffs, der Entschädigung eingegangen. (-y-)

Description

Keywords

Kläranlage, Geruchsbelästigung, Entschädigung, Enteignung, Nachbarrecht, Rechtsprechung, Nutzungsbeschränkung, Zumutbarkeit, BGH-Urteil, Recht, Immissionsschutz

Journal

item.page.issue

item.page.dc-source

Vermessungswesen und Raumordnung, Bonn 47(1985), Nr.3/4, S.204-208

item.page.pageinfo

Citation

item.page.subject-ft

item.page.dc-subject

Kläranlage, Geruchsbelästigung, Entschädigung, Enteignung, Nachbarrecht, Rechtsprechung, Nutzungsbeschränkung, Zumutbarkeit, BGH-Urteil, Recht, Immissionsschutz

item.page.subject-tt

item.page.dc-relation-ispartofseries