Drogentherapie nach den §§ 93 a JGG, 35 ff. BtMG. Eine Untersuchung zur Normgenese und legislatorischen Sorgfalt.

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SEBI: 87/1485

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Zusammenfassung

Mit der zunehmenden Zahl Drogenabhängiger in der Bundesrepublik Deutschland hat der Gesetzgeber die Rehabilitation dorgenabhängiger Straftäter immer mehr in den Vordergrund gerückt. Die Einführung des Pargr. 93 a Jugendgerichtsgesetz (JGG) und des Pargr. 35 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) gibt dem Gericht die Möglichkeit, eine Therapie anzuordnen bzw. dem Täter, sich einer solchen zu unterwerfen. Ziel der Arbeit ist es zu überprüfen, ob die Vorschriften zu einer Resozialisierung der Abhängigen geführt haben. Dabei kommt der Autor zu dem Ergebnis, daß auch durch die Normierung dieser Vorschriften dieses Ziel bis heute nur in begrenztem Umfang erreicht worden ist und dies sowohl dem Bundesgesetzgeber, den einzelnen Bundesländern als auch den mit der Anwendung dieser Vorschriften befaßten Behörden anzulasten ist. kp/difu

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Schlagwörter

Betäubungsmittelgesetz, Jugendgerichtsgesetz, Jugend, Droge, Therapie, Erfolgskontrolle, Strafrecht, Strafvollzug, Gesetzgebung, Gesundheitswesen, Daseinsvorsorge, Gesundheitseinrichtung

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Frankfurt/Main: Lang (1986), XXXIV, 244 S., Lit.(jur.Diss.; Trier 1985/86)

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Betäubungsmittelgesetz, Jugendgerichtsgesetz, Jugend, Droge, Therapie, Erfolgskontrolle, Strafrecht, Strafvollzug, Gesetzgebung, Gesundheitswesen, Daseinsvorsorge, Gesundheitseinrichtung

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Europäische Hochschulschriften. Reihe 2 - Rechtswissenschaft; 532