Baustofflagerplatz im allgemeinen Wohngebiet. § 34 I und II BauGB. § 4 BauNVO. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.3.1995 - 11 A 1089/91.

Keine Vorschau verfügbar

Datum

1995

item.page.journal-title

item.page.journal-issn

item.page.volume-title

Herausgeber

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

Sprache

ISSN

0340-7489

ZDB-ID

Standort

IRB: Z 852
ZLB: Zs 2241

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

Autor:innen

Zusammenfassung

1. Zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit eines Baustofflagerplatzes in einem Gebiet, das entweder als faktisches allgemeines Wohngebiet oder als ein vorwiegend durch Wohnnutzung geprägter Bereich einzustufen ist. 2. Planungsrechtliche Versagungsgründe können durch die Auflagen einer maßgeschneiderten Baugenehmigung nicht ausgeräumt werden, wenn Grundsätze der typisierenden Betrachtungsweise entgegenstehen. 3. Die - etwaige - Verwirkung eines Anspruchs auf Einschreiten - hier gegen eine Baustofflagernutzung - schließt das Recht des Nachbarn nicht aus, gegen die den Lagerplatz legalisierende Baugenehmigung mit der Nachbarklage vorzugehen. Soweit Leitsätze. Die Klage wendet sich erfolgreich gegen eine nachträglich erteilte Baugenehmigung im unbeplanten Innenbereich für einen Lagerplatz für Baustoffe, der dort bereits seit Jahrzehnten in der Nachbarschaft von Wohngebäuden betrieben wird.

item.page.description

Schlagwörter

Zeitschrift

Baurecht

Ausgabe

Nr.6

Erscheinungsvermerk/Umfang

Seiten

S.814-817

Zitierform

Stichwörter

Serie/Report Nr.

Sammlungen