Baustofflagerplatz im allgemeinen Wohngebiet. § 34 I und II BauGB. § 4 BauNVO. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.3.1995 - 11 A 1089/91.
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
item.page.orlis-pc
DE
item.page.orlis-pl
item.page.language
item.page.issn
0340-7489
item.page.zdb
item.page.orlis-av
IRB: Z 852
ZLB: Zs 2241
ZLB: Zs 2241
item.page.type
item.page.type-orlis
RE
relationships.isAuthorOf
Abstract
1. Zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit eines Baustofflagerplatzes in einem Gebiet, das entweder als faktisches allgemeines Wohngebiet oder als ein vorwiegend durch Wohnnutzung geprägter Bereich einzustufen ist. 2. Planungsrechtliche Versagungsgründe können durch die Auflagen einer maßgeschneiderten Baugenehmigung nicht ausgeräumt werden, wenn Grundsätze der typisierenden Betrachtungsweise entgegenstehen. 3. Die - etwaige - Verwirkung eines Anspruchs auf Einschreiten - hier gegen eine Baustofflagernutzung - schließt das Recht des Nachbarn nicht aus, gegen die den Lagerplatz legalisierende Baugenehmigung mit der Nachbarklage vorzugehen. Soweit Leitsätze. Die Klage wendet sich erfolgreich gegen eine nachträglich erteilte Baugenehmigung im unbeplanten Innenbereich für einen Lagerplatz für Baustoffe, der dort bereits seit Jahrzehnten in der Nachbarschaft von Wohngebäuden betrieben wird.
Description
Keywords
Journal
Baurecht
item.page.issue
Nr.6
item.page.dc-source
item.page.pageinfo
S.814-817