Zur Minderung von Umweltbelastungen beim Stromleitungstrassenbau nach dem Bundesnaturschutzgesetz.
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SEBI: Zs 237-4
BBR: Z 700
IRB: Z 1003
BBR: Z 700
IRB: Z 1003
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Abstract
Vielerorts werden die Anforderungen, die das Bundesnaturschutzgesetz bei der Planung und Durchführung des Baus von Stromtrassen stellt, von den zuständigen Behörden unterschätzt. Es muß vor der Prüfung der Ausführung und Alternativen allgemein die mögliche technische und wirtschaftliche Vermeidbarkeit (Notwendigkeit) des Vorhabens geprüft werden. Vermeidbare Vorhaben sind unzulässig. Auch wenn Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach einer Abwägung überwiegen, ist ein Stromtrassenbau unzulässig. Erst nach Bejahung des Überwiegens anderer Aspekte des allgemeinen Wohls über die des Naturschutzes und der Landschaftspflege kann für den Bau einer Stromtrasse die Prüfung auf die geringste Umweltbeeinträchtigung erfolgen. Der "Stand der Technik" bietet eine Reihe von Möglichkeiten zur Minimierung von Umweltbelastungen. Zur Durchsetzung von Minimierungen bei den Umweltbelastungen sind Grundkenntnisse des Leitungsbaus erforderlich. - (Verf.)
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Keywords
Elektrizitätsleitung, Umweltbelastung, Landschaftspflegerecht, Landschaftsbild
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Raumforschung und Raumordnung, Köln 45(1987), H.4, S.168-175, Abb.; Tab.; Lit.
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Elektrizitätsleitung, Umweltbelastung, Landschaftspflegerecht, Landschaftsbild