Vergütung von Zusatzleistungen. AGBG § 9; VOB/B § 2 Nr. 6. OLG Düsseldorf, Urteil v. 15.12.1988 - 5 U 103/88.

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1989

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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241

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Zusammenfassung

Im Auftragsverhältnis der Parteien gelten "Besondere Vertragsbedingungen" und die VOB. In den Vertragsbedingungen wird unter Preisermittlung u.a. ausgeführt, ...sollten sich während der Bauausführung zusätzliche Arbeiten ergeben, so ist der Auftragnehmer gehalten, hierüber vor Ausführung der Arbeiten eine schriftliche Preisvereinbarung herbeizuführen, andernfalls besteht kein Anspruch auf Bezahlung. Das OLG führt dazu aus, daß eine AGB-Klausel, die den Vergütungsanspruch für zusätzliche Leistungen aus § 2 Nr. 6 VOB/B von einer schriftlichen Preisvereinbarung abhängig macht, unwirksam ist, da sie den Auftragnehmer entsprechend dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. (hb)

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In: Baurecht, 20(1989), Nr.3, S.335-336, Lit.

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