Bauleitplanung, Folgelastenvertrag. Urt. BGH vom 8.6. 1979.

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SEBI: Zs 2105-4
BBR: Z 34
IRB: Z 924

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Zusammenfassung

Die klagende Siedlungsgesellschaft hatte mit der beklagten Gemeinde einen Folgelastenvertrag über eine von ihr im Gemeindegebiet geplante Wohnanlage, der die Erschließung sicher stellen sollte, abgeschlossen. Als die Gemeinde eine geringere bauliche Nutzung beschloss, klagte die Gesellschaft auf Schadenersatz, der abgewiesen wurde. Es besteht keine Amtspflicht der Gemeinde, den Bebauungsplan unverändert zu beschließen. Eine Haftung wegen Verschuldens beim Vertragsabschluss tritt nicht schon deshalb ein, weil der später aufgestellte Bebauungsplan die im Folgelastenvertrag vorausgesetzte bauliche Nutzung von Grundstücken nicht oder nicht in dem gewünschten Maß ermöglicht. hg

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Schlagwörter

Recht, Bundesbaugesetz, Bebauungsplanung, Folgelastenvertrag, Bebauungsplanänderung, Bauliche Nutzung, Rechtsprechung

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Die Niedersächsische Gemeinde, Hannover 31(1979)Nr.1, S.36-38

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Recht, Bundesbaugesetz, Bebauungsplanung, Folgelastenvertrag, Bebauungsplanänderung, Bauliche Nutzung, Rechtsprechung

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