"Once only" versus "only once": Das Prinzip einmaliger Erfassung zwischen Zweckbindungsgrundsatz und Bürgerfreundlichkeit.
Heymann
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Bandtitel
Herausgeber
Heymann
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
Köln
Sprache
ISSN
0012-1363
ZDB-ID
Standort
ZLB: R 620 ZB 7120
BBR: Z 121
BBR: Z 121
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
RE
Autor:innen
Zusammenfassung
Formulare begleiten das Leben des Bürgers von der Wiege bis zur Bahre, heißt es im Volksmund. Dass die Verwaltung ihm Informationen abverlangt, die ihr bereits bekannt sind, nimmt der Citoyen ebenso mürrisch wie klaglos hin. Das sog. Once-only-Prinzip setzt dem einen regulatorischen Gegenentwurf entgegen: Die Verwaltung soll grundsätzlich alle ihr vorliegenden Daten nutzen, bevor sie diese dem Bürger erneut abringt. Die Implementierung des Prinzips hat sich gegenwärtig die Europäische Kommission auf die Fahnen geschrieben. So attraktiv der Grundgedanke auch ist: Er steht in einem Spannungsverhältnis zum datenschutzrechtlichen Zweckbindungsgrundsatz. Dieser ist von einem gegenläufigen Ansatz, dem Leitmotiv "only once", getragen. Wie sich der Konflikt in dem Regime der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) neu sinnvoll auflösen lässt, wird analysiert.
Beschreibung
Schlagwörter
Zeitschrift
Deutsches Verwaltungsblatt
Ausgabe
Nr. 12
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Seiten
S. 749-760