"Once only" versus "only once": Das Prinzip einmaliger Erfassung zwischen Zweckbindungsgrundsatz und Bürgerfreundlichkeit.
Heymann
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Heymann
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DE
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Köln
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0012-1363
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ZLB: R 620 ZB 7120
BBR: Z 121
BBR: Z 121
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RE
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Abstract
Formulare begleiten das Leben des Bürgers von der Wiege bis zur Bahre, heißt es im Volksmund. Dass die Verwaltung ihm Informationen abverlangt, die ihr bereits bekannt sind, nimmt der Citoyen ebenso mürrisch wie klaglos hin. Das sog. Once-only-Prinzip setzt dem einen regulatorischen Gegenentwurf entgegen: Die Verwaltung soll grundsätzlich alle ihr vorliegenden Daten nutzen, bevor sie diese dem Bürger erneut abringt. Die Implementierung des Prinzips hat sich gegenwärtig die Europäische Kommission auf die Fahnen geschrieben. So attraktiv der Grundgedanke auch ist: Er steht in einem Spannungsverhältnis zum datenschutzrechtlichen Zweckbindungsgrundsatz. Dieser ist von einem gegenläufigen Ansatz, dem Leitmotiv "only once", getragen. Wie sich der Konflikt in dem Regime der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) neu sinnvoll auflösen lässt, wird analysiert.
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Deutsches Verwaltungsblatt
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Nr. 12
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S. 749-760