§ 89 h BBauG.Hess.VGH, Beschluß vom 28.4.1986 - 3 N 1578/84.

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SEBI: Zs 61-4
IRB: Z 1014
BBR: Z 121

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RE

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Zusammenfassung

Es ist nicht erforderlich, die Begründung einer gemäß § 39 h Abs. 3 Nr. 3 BBauG erlassenen sog. Milieuschutzsatzung öffentlich bekanntzumachen. Für die Abgrenzung des örtlichen Geltungsbereichs einer Milieuschutzsatzung kann die Verweisung auf eine nicht mitveröffentlichte Karte rechtsstaatlichen Anforderungen genügen. Eine eingeschränkte Unterschutzstellung, die nur einen Teil der schützenswerte Flächen umfasst, ist dann nicht fehlerhaft, wenn der unter Erhaltungsschutz gestellte Bereich nicht zu klein und die Schutzmaßnahme deswegen nicht sinnlos ist. Die Wirksamkeit einer Milieuschutzsatzung wird nicht davon berührt, dass im Satzungsbereich eine Bevölkerungsstruktur mit Besonderheiten im Vergleich zu anderen Wohngebieten fehlt. Die Gefahr, dass in einem innenstadtnahen Wohngebiet mit preisgünstigen Altbaubestand an Miethäusern der Jahrhundertwende die ansässige Wohnbevölkerung infolge baulicher Umwandlungsmaßnahmen verdrängt wird, kann eine Milieuschutzsatzung rechtfertigen.(-z-)

Beschreibung

Schlagwörter

Stadterhaltung, Erhaltungssatzung, Satzung, Wohngebiet, Bevölkerungsstruktur, Nutzungsänderung, Rechtsprechung, Milieuschutz, Verdrängung, Altbaubestand, Bundesbaugesetz, Paragraph 39, Recht, Bundesbaugesetz

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Deutsches Verwaltungsblatt 101(1986), Nr.13, S.693-695

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Stadterhaltung, Erhaltungssatzung, Satzung, Wohngebiet, Bevölkerungsstruktur, Nutzungsänderung, Rechtsprechung, Milieuschutz, Verdrängung, Altbaubestand, Bundesbaugesetz, Paragraph 39, Recht, Bundesbaugesetz

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