§ 89 h BBauG.Hess.VGH, Beschluß vom 28.4.1986 - 3 N 1578/84.
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
item.page.orlis-pc
ZZ
item.page.orlis-pl
item.page.language
item.page.issn
item.page.zdb
item.page.orlis-av
SEBI: Zs 61-4
IRB: Z 1014
BBR: Z 121
IRB: Z 1014
BBR: Z 121
item.page.type
item.page.type-orlis
RE
relationships.isAuthorOf
Abstract
Es ist nicht erforderlich, die Begründung einer gemäß § 39 h Abs. 3 Nr. 3 BBauG erlassenen sog. Milieuschutzsatzung öffentlich bekanntzumachen. Für die Abgrenzung des örtlichen Geltungsbereichs einer Milieuschutzsatzung kann die Verweisung auf eine nicht mitveröffentlichte Karte rechtsstaatlichen Anforderungen genügen. Eine eingeschränkte Unterschutzstellung, die nur einen Teil der schützenswerte Flächen umfasst, ist dann nicht fehlerhaft, wenn der unter Erhaltungsschutz gestellte Bereich nicht zu klein und die Schutzmaßnahme deswegen nicht sinnlos ist. Die Wirksamkeit einer Milieuschutzsatzung wird nicht davon berührt, dass im Satzungsbereich eine Bevölkerungsstruktur mit Besonderheiten im Vergleich zu anderen Wohngebieten fehlt. Die Gefahr, dass in einem innenstadtnahen Wohngebiet mit preisgünstigen Altbaubestand an Miethäusern der Jahrhundertwende die ansässige Wohnbevölkerung infolge baulicher Umwandlungsmaßnahmen verdrängt wird, kann eine Milieuschutzsatzung rechtfertigen.(-z-)
Description
Keywords
Stadterhaltung, Erhaltungssatzung, Satzung, Wohngebiet, Bevölkerungsstruktur, Nutzungsänderung, Rechtsprechung, Milieuschutz, Verdrängung, Altbaubestand, Bundesbaugesetz, Paragraph 39, Recht, Bundesbaugesetz
Journal
item.page.issue
item.page.dc-source
Deutsches Verwaltungsblatt 101(1986), Nr.13, S.693-695
item.page.pageinfo
Citation
item.page.subject-ft
item.page.dc-subject
Stadterhaltung, Erhaltungssatzung, Satzung, Wohngebiet, Bevölkerungsstruktur, Nutzungsänderung, Rechtsprechung, Milieuschutz, Verdrängung, Altbaubestand, Bundesbaugesetz, Paragraph 39, Recht, Bundesbaugesetz