Wann ist die denkmalschützerische Auflage ein entschädigungspflichtiger Eingriff?

Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

item.page.orlis-pc

ZZ

item.page.orlis-pl

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

IRB: Z 866
SEBI: Zs 2233-4
BBR: Z 281

item.page.type

item.page.type-orlis

relationships.isAuthorOf

Abstract

Frage ist, ob das denkmalgeschützte Gebäude bei Durchführung der aufgegebenen Maßnahmen noch verlustfrei zu bewirtschaften ist. Damit hat die Erhaltungs- und Instandsetzungspflicht keinen enteignenden Charakter. Denn sie trifft den Eigentümer von Gesetzes wegen nur insoweit, als sie ihm zuzumuten ist. Sie stellt mithin nur die Konkretisierung der Sozialpflichtigkeit des Eigentums dar. Die Zumutbarkeit kann nur im Einzelfall anhand konkreter Daten ermittelt werden. Sollte im Einzelfall dem Eigentümer eine unwirtschaftliche Nutzung aufgezwungen werden, so ist eine Entschädigung zu leisten. bm

Description

Keywords

Recht, Denkmalschutz, Eigentum, Verfassungsrecht, Artikel 14, Sozialpflichtigkeit, Erhaltungspflicht, Instandsetzungspflicht, Zumutbarkeit, Wirtschaftlichkeit, Entschädigung

Journal

item.page.issue

item.page.dc-source

Blätter für Grundstücks-, Bau- und Wohnungsrecht, Neuwied 29(1980)Nr.10, S.

item.page.pageinfo

Citation

item.page.subject-ft

item.page.dc-subject

Recht, Denkmalschutz, Eigentum, Verfassungsrecht, Artikel 14, Sozialpflichtigkeit, Erhaltungspflicht, Instandsetzungspflicht, Zumutbarkeit, Wirtschaftlichkeit, Entschädigung

item.page.subject-tt

item.page.dc-relation-ispartofseries