Wann ist die denkmalschützerische Auflage ein entschädigungspflichtiger Eingriff?
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IRB: Z 866
SEBI: Zs 2233-4
BBR: Z 281
SEBI: Zs 2233-4
BBR: Z 281
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Zusammenfassung
Frage ist, ob das denkmalgeschützte Gebäude bei Durchführung der aufgegebenen Maßnahmen noch verlustfrei zu bewirtschaften ist. Damit hat die Erhaltungs- und Instandsetzungspflicht keinen enteignenden Charakter. Denn sie trifft den Eigentümer von Gesetzes wegen nur insoweit, als sie ihm zuzumuten ist. Sie stellt mithin nur die Konkretisierung der Sozialpflichtigkeit des Eigentums dar. Die Zumutbarkeit kann nur im Einzelfall anhand konkreter Daten ermittelt werden. Sollte im Einzelfall dem Eigentümer eine unwirtschaftliche Nutzung aufgezwungen werden, so ist eine Entschädigung zu leisten. bm
Beschreibung
Schlagwörter
Recht, Denkmalschutz, Eigentum, Verfassungsrecht, Artikel 14, Sozialpflichtigkeit, Erhaltungspflicht, Instandsetzungspflicht, Zumutbarkeit, Wirtschaftlichkeit, Entschädigung
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Blätter für Grundstücks-, Bau- und Wohnungsrecht, Neuwied 29(1980)Nr.10, S.
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Recht, Denkmalschutz, Eigentum, Verfassungsrecht, Artikel 14, Sozialpflichtigkeit, Erhaltungspflicht, Instandsetzungspflicht, Zumutbarkeit, Wirtschaftlichkeit, Entschädigung