Öffentliche Nutzungsrechte und Gemeingebrauch.

Springer
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Springer

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AT

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Wien

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ZLB: 95/2201

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Zusammenfassung

Der Autor entwickelt den Begriff der öffentlichen Nutzungsrechte ausgehend von der Lehre von den öffentlichen Sachen. Die im Eigentum eines Rechtsträgers der Verwaltung stehenden und öffentlichen Zwecken dienenden Sachen sind öffentliche Sachen. Nach einer Darstellung der Entwicklung dieser Lehre geht die umfangreiche Studie vergleichend auf die Rechtslage in Deutschland, Frankreich und den USA ein. Im 2. Teil behandelt die Studie den Gemeingebrauch als öffentliches Nutzungsrecht. Beispiele aus dem Gemeingebrauch im österreichischen Recht sind die öffentlichen Gewässer, das Straßen-, Schiffahrts- und Forstrecht. Der Gemeingebrauch ist eine Nutzung, die jedermann ohne Genehmigung aufgrund von öffentlichem Recht erlaubt ist. rebo/difu

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XIII, 483 S.

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Forschungen aus Staat und Recht; 107