Registergerichtliche Inhaltskontrolle von Gesellschaftsverträgen und Satzungsänderungsbeschlüssen. Eintragungsverfahren gemäß § 9c Abs. 2 GmbHG.

Verl. Recht und Wirtschaft
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Verl. Recht und Wirtschaft

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DE

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Frankfurt/Main

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ZLB: 2006/2044

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RE

Zusammenfassung

§ 9 c GmbHG regelt das als "Normativsystem" für Kapitalgesellschaften seit jeher anerkannte Prüfungsrecht der Registergerichte bei der Eintragung einer neu gegründeten GmbH. Mit ihrer Bezugnahme auf die "ordnungsgemäße Errichtung und Anmeldung" weist die Vorschrift freilich gewisse Unschärfen auf. Das hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass die Spannweite der registergerichtlichen Prüfungskompetenz recht unterschiedlich beurteilt wurde und sich die Eintragung entsprechend verzögerte. Um diesem verbreitet als Übel angesehenen Zustand abzuhelfen, hat der Gesetzgeber im Zuge der Handelsrechtsreform 1998 einen neuen Absatz 2 in die Vorschrift eingefügt. Er soll die Prüfungsfunktion der Registergerichte auf gravierende, insbesondere für Dritte relevante Satzungsmängel beschränken. Die Autorin nimmt eine Art "Kommentierung" der Vorschrift vor und weist den Weg zu ihrer analogen Anwendung auf die Eintragung von Satzungsänderungen. difu

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XIX, 200 S.

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Abhandlungen zum Arbeits- und Wirtschaftsrecht; 101