Bauordnungsrecht - Zustimmung zu einem städtischen Bauvorhaben. Nachbareinwendungen gegen eine Unterkunft für Asylbewerber. § 42 VwGG, §§ 6, 20, 29 Abs. 3, 36 Abs. 4, 58, 66 Abs. 3, 111, HBauO. § 38 Abs. 3 VwVfG. OVG Hamburg, Beschluß vom 15.12.1981 - Bs II 32/81.
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
item.page.orlis-pc
ZZ
item.page.orlis-pl
item.page.language
item.page.issn
item.page.zdb
item.page.orlis-av
IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
SEBI: Zs 2241
item.page.type
item.page.type-orlis
relationships.isAuthorOf
Abstract
Die vom Bauordnungsamt dem Hochbauamt erteilte Zustimmung zur Durchführung eines städtischen Bauvorhabens ist kein Verwaltungsakt, sondern ein behördeninterner Mitwirkungsakt. Dieser wird auch nicht dadurch zu einem Verwaltungsakt, dass er Rechte Dritter berührt, es sei denn, er ergeht auch Dritten gegenüber. Dem betroffenen Nachbarn bleibt es unbenommen, gegen die Baumaßnahme als Realakt im Wege der einsweiligen Anordnung oder als Unterlassungsklage vorzugehen. Der Zustimmungsbescheid der Baubehörde erlangt dann die Qualität eines Verwaltungsaktes, wenn das Bauordnungsamt in ihm zugleich nachbarliche Belange regelt und ihn dem Nachbarn mit einer Rechtsmittelbelehrung förmlich zustellt. -y-
Description
Keywords
Recht, Bauordnungsrecht, Bauvorhaben, Gemeinde, Baugenehmigung, Nachbarschutz, Asylunterkunft, Rechtsprechung, OVG-Urteil, Beschluss
Journal
item.page.issue
item.page.dc-source
Baurecht 13(1982)Nr.3, S.259-264, Lit.
item.page.pageinfo
Citation
item.page.subject-ft
item.page.dc-subject
Recht, Bauordnungsrecht, Bauvorhaben, Gemeinde, Baugenehmigung, Nachbarschutz, Asylunterkunft, Rechtsprechung, OVG-Urteil, Beschluss