Bauordnungsrecht - Zustimmung zu einem städtischen Bauvorhaben. Nachbareinwendungen gegen eine Unterkunft für Asylbewerber. § 42 VwGG, §§ 6, 20, 29 Abs. 3, 36 Abs. 4, 58, 66 Abs. 3, 111, HBauO. § 38 Abs. 3 VwVfG. OVG Hamburg, Beschluß vom 15.12.1981 - Bs II 32/81.

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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241

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Abstract

Die vom Bauordnungsamt dem Hochbauamt erteilte Zustimmung zur Durchführung eines städtischen Bauvorhabens ist kein Verwaltungsakt, sondern ein behördeninterner Mitwirkungsakt. Dieser wird auch nicht dadurch zu einem Verwaltungsakt, dass er Rechte Dritter berührt, es sei denn, er ergeht auch Dritten gegenüber. Dem betroffenen Nachbarn bleibt es unbenommen, gegen die Baumaßnahme als Realakt im Wege der einsweiligen Anordnung oder als Unterlassungsklage vorzugehen. Der Zustimmungsbescheid der Baubehörde erlangt dann die Qualität eines Verwaltungsaktes, wenn das Bauordnungsamt in ihm zugleich nachbarliche Belange regelt und ihn dem Nachbarn mit einer Rechtsmittelbelehrung förmlich zustellt. -y-

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Recht, Bauordnungsrecht, Bauvorhaben, Gemeinde, Baugenehmigung, Nachbarschutz, Asylunterkunft, Rechtsprechung, OVG-Urteil, Beschluss

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Baurecht 13(1982)Nr.3, S.259-264, Lit.

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Recht, Bauordnungsrecht, Bauvorhaben, Gemeinde, Baugenehmigung, Nachbarschutz, Asylunterkunft, Rechtsprechung, OVG-Urteil, Beschluss

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