Inhalt des Sachverständigengutachtens bei Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG.

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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4

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Zusammenfassung

Das MHG geht davon aus, dass sich der Mietpreis an den üblichen Entgelten zu orientieren hat, der für vergleichbaren preisgebundenen Wohnraum gezahlt wird. Im Sachverständigengutachten sollen deshalb Vergleichsobjekte beschrieben werden, soweit sie dem Gutachter bekannt sind. Der Sachverständige hat dabei aber dafür Sorge zu tragen, dass er die ihm obliegende Schweigepflicht nicht verletzt. Durch die Beschreibung der Vergleichsobjekte ist gewährleistet, dass die Gründe des Mieterhöhungsverlangens für den Mieter möglichst transparent gestaltet werden. rh

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Wohnungswesen, Wohnwert, Mietrecht, Mieterhöhung, Gutachten, Sachverständiger, Miethöhe, Miethöhengesetz, Paragraph 2

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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 32(1979)Nr.9, S.257-259, Lit.

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Wohnungswesen, Wohnwert, Mietrecht, Mieterhöhung, Gutachten, Sachverständiger, Miethöhe, Miethöhengesetz, Paragraph 2

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