Die vermögensrechtliche Haftung der Gemeinderatsmitglieder in Nordrhein-Westfalen
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SEBI: BH 348
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Zusammenfassung
Zum ersten Mal im deutschen Gemeinderecht wurde durch § 33 (3) der revidierten Deutschen Gemeindeordnung (in Kraft seit 1946 durch MRVO Nr. 21) eine Schadenersatzpflicht der Ratsmitglieder gegenüber der Gemeinde eingeführt. Diese Regelung wurde 1952 durch § 30 (3) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen übernommen. Die Arbeit behandelt neben der Innenhaftung der Ratsmitglieder gegenüber der Gemeinde auch die Außenhaftung gegenüber außenstehenden Dritten. In Betracht kommen sowohl Haftungstatbestände, die die Gemeinde, als auch solche, welche die Ratsmitglieder selbst vermögensrechtlich haften lassen. Die Erörterung der Amtshaftungsvorschriften Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB ist nach der Nichtigkeitserklärung des Staatshaftungsgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht wieder aktuell. Weitere Haftungsnormen sind die §§ 89, 31 BGB sowie § 72 nwGO. chb/difu
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Gemeinderat, Gemeinderatsmitglied, Haftung, Außenhaftung, Innenhaftung, Amtshaftung, Kommunalbetrieb, Kommunalrecht, Kommunale Vertretungskörperschaft
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Münster:(1964), XXVII, 177 S., Lit.(jur.Diss.; Münster 1964)
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Gemeinderat, Gemeinderatsmitglied, Haftung, Außenhaftung, Innenhaftung, Amtshaftung, Kommunalbetrieb, Kommunalrecht, Kommunale Vertretungskörperschaft