Ein Verein ist keine Genossenschaft. Hinweis auf die Unterschiede.

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IRB: Z 299
SEBI: Zs 613-4
BBR: Z 143

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Abstract

Es gibt erhebliche Unterschiede zwischen einem Wohnungsverein des bürgerlichen Rechts und den dem Handelsrecht zuzuordnenden Genossenschaften. Der Wohnungsverein ist aufgrund seiner vereinrechtlichen Struktur keine genossenschaftliche Organisation. Er gilt idealistisch ausgerichteter Zusammenschluss, der keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zum Ziel haben soll. Er verfolgt nicht die für eine Genossenschaft wesentliche genossenschaftliche Beteiligungsfinanzierung, sondern eine durch verlorene Zuschüsse der Mitglieder, die daraus keine Rechte ableiten können. Ebenso fehlt beim Wohnungsverein das genossenschaftliche Demokratieprinzip. hg

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Recht, Genossenschaft, Wohnungsbauunternehmen, Verein, Satzung, Rechtsgrundlage, Rechtsvergleichung

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Gemeinnütziges Wohnungswesen, Hamburg 33(1980)Nr.9, S.517-518

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Recht, Genossenschaft, Wohnungsbauunternehmen, Verein, Satzung, Rechtsgrundlage, Rechtsvergleichung

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