BBauG § 35 V. Wiederaufbau von durch außergewöhnliche Ereignisse zerstörten Gebäuden im Außenbereich. BVerwG, Urteil vom 8.6.1979 - 4 C 23/77, Lüneburg.

Lade...
Vorschaubild

Datum

Zeitschriftentitel

ISSN der Zeitschrift

Bandtitel

Herausgeber

Sprache (Orlis.pc)

ZZ

Erscheinungsort

Sprache

ISSN

ZDB-ID

Standort

IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

Dokumenttyp (zusätzl.)

Autor:innen

Zusammenfassung

§ 35 V 1 Nr.2 BBauG ist auch auf Gebäude anwendbar, die beim Inkrafttreten des Gesetzes vom 18.8.1976 bereits zerstört waren. Der Wiederaufbau eines Gebäudes, das durch ein außergewöhnliches Ereignis zerstört wurde, ist regelmäßig dann i.S. des § 35 V 1 Nr.2 BBauG alsbald beabsichtigt, wenn der Betroffene seine Absicht des Wiederaufbaus durch einen entsprechenden Genehmigungsantrag oder durch eine gleichwertige Erklärung in einem Zeitpunkt zu erkennen gegeben hat, in dem die bodenrechtliche Situatuion des Grundstücks infolge nachwirkender Prägung durch das zerstörte Gebäude für den Wiederaufbau noch aufnahmefähig war. -y-

Beschreibung

Schlagwörter

Bundesbaugesetz, Wohngebäude, Jagdhaus, Außenbereich, Wiederaufbau, Grundstückssituation, Baugenehmigung, Bestandsschutz, Nutzung, Rechtsprechung, BVerwG-Urteil

Zeitschrift

Ausgabe

item.page.dc-source

Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 33(1980)Nr.18, S.1010-1011, Lit.

Seiten

Zitierform

Freie Schlagworte

item.page.dc-subject

Bundesbaugesetz, Wohngebäude, Jagdhaus, Außenbereich, Wiederaufbau, Grundstückssituation, Baugenehmigung, Bestandsschutz, Nutzung, Rechtsprechung, BVerwG-Urteil

Deskriptor(en)

item.page.dc-relation-ispartofseries