BBauG § 35 V. Wiederaufbau von durch außergewöhnliche Ereignisse zerstörten Gebäuden im Außenbereich. BVerwG, Urteil vom 8.6.1979 - 4 C 23/77, Lüneburg.

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1980

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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Zusammenfassung

§ 35 V 1 Nr.2 BBauG ist auch auf Gebäude anwendbar, die beim Inkrafttreten des Gesetzes vom 18.8.1976 bereits zerstört waren. Der Wiederaufbau eines Gebäudes, das durch ein außergewöhnliches Ereignis zerstört wurde, ist regelmäßig dann i.S. des § 35 V 1 Nr.2 BBauG alsbald beabsichtigt, wenn der Betroffene seine Absicht des Wiederaufbaus durch einen entsprechenden Genehmigungsantrag oder durch eine gleichwertige Erklärung in einem Zeitpunkt zu erkennen gegeben hat, in dem die bodenrechtliche Situatuion des Grundstücks infolge nachwirkender Prägung durch das zerstörte Gebäude für den Wiederaufbau noch aufnahmefähig war. -y-

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 33(1980)Nr.18, S.1010-1011, Lit.

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