Wie viel Kommerz verträgt der "enge" Versammlungsbegriff? Überlegungen und Anmerkungen anlässlich der Entscheidung des VG Meiningen vom 3. Juli 2017 (2 E 221/17 Me).

Petersen, Christian K.
Kohlhammer
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2019

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Kohlhammer

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DE

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Stuttgart

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0029-859X

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ZLB: R 622 ZB 1139

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Abstract

Spätestens mit dem Anerkenntnis einer "gemischten" Veranstaltung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde die Entwicklungsoffenheit der Versammlungsfreiheit in der Rechtsprechung anerkannt. Neue Formen von Protest werden danach durch die Versammlungsfreiheit geschützt, solange das "Gesamtgepräge" einer Veranstaltung ergibt, dass eine Versammlung vorliegt. Das soll im Wege einer "Gesamtschau aller relevanten tatsächlichen Umstände" aus der Sicht eines "durchschnittlichen Betrachters" festgestellt werden. Im Zweifelsfall liegt eine Versammlung vor. Dies klingt in der Theorie reichlich komplex. Die dem Beitrag zugrunde liegende Entscheidung legt nahe, dass hiermit auch Behörden und Gerichte immer wieder vor große Herausforderungen gestellt werden.

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Die Öffentliche Verwaltung : DÖV; Zeitschrift für öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft

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Nr. 4

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S. 131-140

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