Wie viel Kommerz verträgt der "enge" Versammlungsbegriff? Überlegungen und Anmerkungen anlässlich der Entscheidung des VG Meiningen vom 3. Juli 2017 (2 E 221/17 Me).
Kohlhammer
Zitierfähiger Link:
Keine Vorschau verfügbar
Datum
2019
item.page.journal-title
item.page.journal-issn
item.page.volume-title
Herausgeber
Kohlhammer
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
Stuttgart
Sprache
ISSN
0029-859X
ZDB-ID
Standort
ZLB: R 622 ZB 1139
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
Autor:innen
Zusammenfassung
Spätestens mit dem Anerkenntnis einer "gemischten" Veranstaltung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde die Entwicklungsoffenheit der Versammlungsfreiheit in der Rechtsprechung anerkannt. Neue Formen von Protest werden danach durch die Versammlungsfreiheit geschützt, solange das "Gesamtgepräge" einer Veranstaltung ergibt, dass eine Versammlung vorliegt. Das soll im Wege einer "Gesamtschau aller relevanten tatsächlichen Umstände" aus der Sicht eines "durchschnittlichen Betrachters" festgestellt werden. Im Zweifelsfall liegt eine Versammlung vor. Dies klingt in der Theorie reichlich komplex. Die dem Beitrag zugrunde liegende Entscheidung legt nahe, dass hiermit auch Behörden und Gerichte immer wieder vor große Herausforderungen gestellt werden.
item.page.description
Schlagwörter
Zeitschrift
Die Öffentliche Verwaltung : DÖV; Zeitschrift für öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft
Ausgabe
Nr. 4
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
S. 131-140