Baufarbgestaltung und Denkmalschutz. Sonderdruck.

Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

item.page.orlis-pc

DE

item.page.orlis-pl

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

ZLB: Zs 3930-4

item.page.type

item.page.type-orlis

relationships.isAuthorOf

Abstract

Jede neu aufzubringende farbige Fassung von Baudenkmälern oder Teilen davon bedarf der vorherigen Erlaubnis der Unteren Denkmalschutzbehörde. Es ist nach dem DSchG NW nicht zulässig, in der Erlaubnis vorzuschreiben, daß nur eine bestimmte der durch den Befund ermittelten (Gesamt-)Fassungen als neue Fassung wiederherszustellen ist. Bei Teilbefunden hat die neue Farbgebung im allgemeinen von den Befundergebnissen auszugehen. In beiden Fällen muß, genauso wie beim Fehlen jeglichen Befundes, die Neufassung bestimmten "Verträglichkeitsanforderungen" gerecht werden. Wird die beantragte Erlaubnis abgelehnt oder nur mit Einschränkungen erteilt, stehen dagegen nur die Abwehrmittel Widerspruch und Klage zur Verfügung. (-z-)

Description

Keywords

Journal

Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter

item.page.issue

Nr.8

item.page.dc-source

item.page.pageinfo

S.271-274

Citation

item.page.dc-subject

item.page.dc-relation-ispartofseries