Baufarbgestaltung und Denkmalschutz. Sonderdruck.

Darmstadt, Helmut
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1992

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DE

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ZLB: Zs 3930-4

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Abstract

Jede neu aufzubringende farbige Fassung von Baudenkmälern oder Teilen davon bedarf der vorherigen Erlaubnis der Unteren Denkmalschutzbehörde. Es ist nach dem DSchG NW nicht zulässig, in der Erlaubnis vorzuschreiben, daß nur eine bestimmte der durch den Befund ermittelten (Gesamt-)Fassungen als neue Fassung wiederherszustellen ist. Bei Teilbefunden hat die neue Farbgebung im allgemeinen von den Befundergebnissen auszugehen. In beiden Fällen muß, genauso wie beim Fehlen jeglichen Befundes, die Neufassung bestimmten "Verträglichkeitsanforderungen" gerecht werden. Wird die beantragte Erlaubnis abgelehnt oder nur mit Einschränkungen erteilt, stehen dagegen nur die Abwehrmittel Widerspruch und Klage zur Verfügung. (-z-)

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Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter

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Nr.8

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S.271-274

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