Baufarbgestaltung und Denkmalschutz. Sonderdruck.
item.page.uri.label
No Thumbnail Available
Date
1992
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
item.page.orlis-pc
DE
item.page.orlis-pl
item.page.language
item.page.issn
item.page.zdb
item.page.orlis-av
ZLB: Zs 3930-4
item.page.type
item.page.type-orlis
Authors
Abstract
Jede neu aufzubringende farbige Fassung von Baudenkmälern oder Teilen davon bedarf der vorherigen Erlaubnis der Unteren Denkmalschutzbehörde. Es ist nach dem DSchG NW nicht zulässig, in der Erlaubnis vorzuschreiben, daß nur eine bestimmte der durch den Befund ermittelten (Gesamt-)Fassungen als neue Fassung wiederherszustellen ist. Bei Teilbefunden hat die neue Farbgebung im allgemeinen von den Befundergebnissen auszugehen. In beiden Fällen muß, genauso wie beim Fehlen jeglichen Befundes, die Neufassung bestimmten "Verträglichkeitsanforderungen" gerecht werden. Wird die beantragte Erlaubnis abgelehnt oder nur mit Einschränkungen erteilt, stehen dagegen nur die Abwehrmittel Widerspruch und Klage zur Verfügung. (-z-)
Description
Keywords
item.page.journal
Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter
item.page.issue
Nr.8
item.page.dc-source
item.page.pageinfo
S.271-274