Rechtsschutz gegen nicht zur Rechtsetzung gehörende Akte der Legislative. Gleichzeitig ein Beitrag zur Auslegung des Art. 19 Abs. 4 GG.
Zitierfähiger Link:
Keine Vorschau verfügbar
Datum
1977
item.page.journal-title
item.page.journal-issn
item.page.volume-title
Herausgeber
Sprache (Orlis.pc)
ZZ
Erscheinungsort
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
SEBI: 77/1102
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
DI
Autor:innen
Zusammenfassung
Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz eröffnet jedem den Rechtsweg, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. Diese Rechtsschutzgarantie gilt auch hinsichtlich der nicht zur Rechtsetzung gehörenden Akte der Legislative. Akte der Legislative, die keine Rechtsetzung sind, umfassen schlichte Parlamentsbeschlüsse (z. B. Entscheidungen über Petitionen, Bestimmung von Schluß und Wiederbeginn von Sitzungen) und Akte parlamentarischer Unterorgane (z. B. Ausschüsse). In der Regel sind derartige Parlamentsakte verfassungsrechtlicher Natur, so daß der Verwaltungsrechtsweg gem. PAR. 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung nicht gegeben ist. Rechtsschutz wird dem Bürger in diesen Fällen durch die Verfassungsbeschwerde (PAR. 90 Bundesverfassungsgerichtsgesetz) gewährt. Bei Verletzung von anderen Rechten steht dem Bürger gem. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz der ordentliche Rechtsweg offen.
item.page.description
Schlagwörter
Zeitschrift
Ausgabe
Erscheinungsvermerk/Umfang
Berlin: Duncker & Humblot (1977), 202 S., Lit.(jur.Diss.; Münster 1976)
Seiten
Zitierform
Freie Schlagworte
Stichwörter
Deskriptor(en)
Serie/Report Nr.
Schriften zum öffentlichen Recht; 314