Rechtsschutz gegen nicht zur Rechtsetzung gehörende Akte der Legislative. Gleichzeitig ein Beitrag zur Auslegung des Art. 19 Abs. 4 GG.

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SEBI: 77/1102

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Zusammenfassung

Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz eröffnet jedem den Rechtsweg, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. Diese Rechtsschutzgarantie gilt auch hinsichtlich der nicht zur Rechtsetzung gehörenden Akte der Legislative. Akte der Legislative, die keine Rechtsetzung sind, umfassen schlichte Parlamentsbeschlüsse (z. B. Entscheidungen über Petitionen, Bestimmung von Schluß und Wiederbeginn von Sitzungen) und Akte parlamentarischer Unterorgane (z. B. Ausschüsse). In der Regel sind derartige Parlamentsakte verfassungsrechtlicher Natur, so daß der Verwaltungsrechtsweg gem. PAR. 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung nicht gegeben ist. Rechtsschutz wird dem Bürger in diesen Fällen durch die Verfassungsbeschwerde (PAR. 90 Bundesverfassungsgerichtsgesetz) gewährt. Bei Verletzung von anderen Rechten steht dem Bürger gem. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz der ordentliche Rechtsweg offen.

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Schlagwörter

Rechtsschutz, Parlamentsbeschluss, Verfassungsbeschwerde, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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Berlin: Duncker & Humblot (1977), 202 S., Lit.(jur.Diss.; Münster 1976)

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Rechtsschutz, Parlamentsbeschluss, Verfassungsbeschwerde, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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Schriften zum öffentlichen Recht; 314