Die Bedeutung der Eichpflicht von Meßgeräten in Wohnungseigentumsanlagen.
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1983
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IRB: Z 878
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Zusammenfassung
Zu den eichpflichtigen Messgeräten zühlen Wasser-, Warmwasser-, Wärme-, Strom-, Gas- und ggf. Ölzähler, wenn sie für die Versorgung von Häusern oder Grundstücken dienen oder wenn die Verbrauchsabrechnung nicht pauschaliert erfolgt. Werden in einer Wohnungseigentümergemeinschaft Messgeräte verwendet, so ist diese für die Eichung der Messgeräte verantwortlich. Der Bericht geht ein auf die Gültigkeitsdauer und die Kennzeichnung der Eichung, die Nacheichung sowie auf Übergangsvorschriften für Heißwasser-, Warmwasser- und Wärmezähler. hb
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Der Wohnungseigentümer, Düsseldorf 12(1982)Nr.4, S.116-118