Straffung, wo sie am Platze ist. Das Wohnungsrechtsvereinfachungsgesetz 1984.

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ZZ

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IRB: Z 299
SEBI: Zs 613-4
BBR: Z 143

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Zusammenfassung

Im Vorblatt zu dem Gesetzentwurf heißt es, dass das Ziel verfolgt wird, die für den sozialen Wohnungsbau geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere das II. Wohnungsbaugesetz und das Wohnungsbindungsgesetz zu vereinfachen, insbesondere die Rechtsvorschriften, die einen besonders hohen Verwaltungsaufwand erfordern oder die sich als überflüssig erwiesen haben. Dies betrifft vor allem Wohnbesitzwohnungen (§§ 12 a ff II. WoBauG), Verlustausgleich (§ 25 II. WoBauG), Wohnungsgrößen (§ 39 II. WoBauG), Mindestausstattung (§ 40 II. WoBauG), Familienzusatzdarlehen (§ 45 Abs. 2 II. WoBauG), Wohneigenturmsrechte (§§ 48 und 62 II. WoBauG), Kosten der Baulanderschließung, (§ 90 II. WoBauG), Selbstnutzung (§ 6 WoBindG). hg

Beschreibung

Schlagwörter

Recht, Wohnung, Wohnungsbaugesetz, Wohneigentum, Wohnungsbau, Finanzierung, Wohnungsgröße, Wohnungsbindungsgesetz, Miete, Gesetzentwurf, Sozialer Wohnungsbau, Wohnrecht, Verwaltungsvereinfachung, Wohnrechtsvereinfachungsgesetz

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Gemeinnütziges Wohnungswesen, Hamburg 37(1984)Nr.10, S.481-483, 494

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Recht, Wohnung, Wohnungsbaugesetz, Wohneigentum, Wohnungsbau, Finanzierung, Wohnungsgröße, Wohnungsbindungsgesetz, Miete, Gesetzentwurf, Sozialer Wohnungsbau, Wohnrecht, Verwaltungsvereinfachung, Wohnrechtsvereinfachungsgesetz

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