Bauplanungsrecht - Bordell im Gewerbegebiet. §§ 1 Abs.6 Satz 1, 30 BBauG; §§ 1 Abs.4, 4a Abs.3 Nr.2, 7, 8 Abs.1 und 2 Nr.1, 9 Abs.1 und 2 Nr.1, 15 Abs.1 BauNVO. BVerwG, Urteil v. 25.11.1983 - Az. 4 C 21.83 - OVG Nordrhein-Westfalen.
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Ein Bordell, in dem die Dirnen nicht wohnen, fällt unter die "Gewerbebetriebe aller Art", die im Gewerbegebiet allgemein zulässig sind. Ein Bordell kann allerdings, insbesondere nach seiner Zweckbestimmung, im Einzelfall der Eigenart des Gewerbegebiets widersprechen und deshalb dort nach § 15 BauNVO unzulässig sein. Ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für ein Bordell besteht nicht, wenn nach Landesrecht zur Abwehr von Gefahren nur für die öffentliche Ordnung das Betreiben des Bordells untersagt werden könnte. -z-
Beschreibung
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Recht, Baunutzungsverordnung, Bauplanungsrecht, Gewerbegebiet, Rechtsprechung, Vergnügungsstätte, BVerwG-Urteil
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Baurecht 15(1984)Nr.2, S.145-148, Lit.
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Recht, Baunutzungsverordnung, Bauplanungsrecht, Gewerbegebiet, Rechtsprechung, Vergnügungsstätte, BVerwG-Urteil