Grundzüge des neuen Staatshaftungsgesetzes.
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1982
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ZZ
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IRB: Z 956
SEBI: Zs 446-6
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Zusammenfassung
Die Begriffe Staatshaftung im Sinne des Staatshaftungsgesetzes, das zum 1.1.1982 in Kraft tritt, und des geltenden Staatshaftungsrechts sind insoweit deckungsgleich, als das Staatshaftungsrecht die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften für Amtspflichtverletzungen ihrer Bediensteten bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeit umfasst. Grundprinzipien des neuen Rechts sind die primäre Staatshaftung, die Unrechtshaftung, Haftung bei Versagen technischer Einrichtungen, das Verhältnis von Staatshaftungsansprüchen zu Haftungsansprüchen anderer Rechtsgrundlagen. Das Staatshaftungsgesetz bringt den öffentlichen Haushalten, insbesondere den Kommunen, einen erheblichen Risikozuwachs und damit verbundene finanzielle Belastungen. bm
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Schlagwörter
Recht , Verwaltung , Haftung , Reform , Staatshaftungsgesetz , Prinzip , Risiko , Belastung , Kommune
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Der bayerische Bürgermeister, München 34(1981)Nr.10, S.13-14, 16, 29-30
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Stichwörter
Recht , Verwaltung , Haftung , Reform , Staatshaftungsgesetz , Prinzip , Risiko , Belastung , Kommune