Beigeordnetenwahl und § 165 Satz 3 SGB IX.
Kohlhammer
Zitierfähiger Link:
Keine Vorschau verfügbar
Datum
2020
item.page.journal-title
item.page.journal-issn
item.page.volume-title
Herausgeber
Kohlhammer
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
Stuttgart
Sprache
ISSN
0342-5592
ZDB-ID
6646-1
Standort
ZLB: Kws 750 ZB 6805
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
RE
Autor:innen
Zusammenfassung
§ 165 SGB IX erlegt dem öffentlichen Arbeitgeber besondere Pflichten gegenüber einem schwerbehinderten Stellenbewerber auf. Zu prüfen ist, ob Satz 3 des Paragraphen - Anspruch auf ein Vorstellungsgespräch - auch bei der Besetzung von Wahlämtern durch demokratisch legitimierte Wahlgremien uneingeschränkt Geltung hat. Ergebnis des Beitrags: Ein Verstoß gegen den unionsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz ist nicht gegeben. Schwerbehinderte, die sich um eine Beigeordnetenstelle bewerben, haben keinen Anspruch auf ein Vorstellungsgespräch. Findet für sie keines statt, verletzt das weder den Bewerbungsverfahrensanspruch noch ergibt sich daraus ein Anspruch nach § 15 AGG.
item.page.description
Schlagwörter
Zeitschrift
Ausgabe
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
368-369