Beigeordnetenwahl und § 165 Satz 3 SGB IX.

Kohlhammer
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0342-5592

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ZLB: Kws 750 ZB 6805

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RE

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Abstract

§ 165 SGB IX erlegt dem öffentlichen Arbeitgeber besondere Pflichten gegenüber einem schwerbehinderten Stellenbewerber auf. Zu prüfen ist, ob Satz 3 des Paragraphen - Anspruch auf ein Vorstellungsgespräch - auch bei der Besetzung von Wahlämtern durch demokratisch legitimierte Wahlgremien uneingeschränkt Geltung hat. Ergebnis des Beitrags: Ein Verstoß gegen den unionsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz ist nicht gegeben. Schwerbehinderte, die sich um eine Beigeordnetenstelle bewerben, haben keinen Anspruch auf ein Vorstellungsgespräch. Findet für sie keines statt, verletzt das weder den Bewerbungsverfahrensanspruch noch ergibt sich daraus ein Anspruch nach § 15 AGG.

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368-369

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