Die Zulässigkeit von Tonaufnahmen in Kommunalparlamenten.

Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

item.page.orlis-pc

ZZ

item.page.orlis-pl

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

SEBI: 70/814

item.page.type

item.page.type-orlis

DI

relationships.isAuthorOf

Abstract

Sitzungen von Kommunalparlamenten sind in die öffentliche Sphäre einzuordnen.Bei öffentlichen Sitzungen sind Kenntnisnahme, Aufnahme und Wiedergabe des Gesprochenen grundsätzlich zulässig.Aber auch Tonaufnahmen von nichtöffentlichen Sitzungen steht persönlichkeitsrechtlich nichts im Wege.Urheberrechtsfähige Reden in öffentlichen Sitzungen dürfen nach # 48 Abs. 1 Nr. 2 UrhG von jedem daran Interessierten vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden.Tonaufnahmen und deren Wiedergabe sind nur in besonders gelagerten Fällen mittelbar strafbar.Auch vom öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkt sind Tonaufnahmen von öffentlichen Sitzungen grundsätzlich zulässig, selbst dann, wenn sie heimlich erfolgen.Die Tonbandaufnahme stellt jedoch nicht die nach den Gemeindeordnungen verlangte Niederschrift dar und kann diese nicht ersetzen, sie kann allerdings Hilfsmittel zur Erstellung der Niederschrift sein.

Description

Keywords

Gemeinderat, Kommunale Vertretungskörperschaft, Recht, Öffentlichkeit, Zivilrecht, Grundgesetz, Verwaltungsverfahren, Tonbandaufnahme, Zulässigkeit, Niederschrift, Urheberrecht

Journal

item.page.issue

item.page.dc-source

Köln: Kleikamp (1969) XXIX, 169 S., Lit.(jur.Diss.; Köln 1969)

item.page.pageinfo

Citation

item.page.subject-ft

item.page.dc-subject

Gemeinderat, Kommunale Vertretungskörperschaft, Recht, Öffentlichkeit, Zivilrecht, Grundgesetz, Verwaltungsverfahren, Tonbandaufnahme, Zulässigkeit, Niederschrift, Urheberrecht

item.page.subject-tt

item.page.dc-relation-ispartofseries