Die Zulässigkeit von Tonaufnahmen in Kommunalparlamenten.

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SEBI: 70/814

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Zusammenfassung

Sitzungen von Kommunalparlamenten sind in die öffentliche Sphäre einzuordnen.Bei öffentlichen Sitzungen sind Kenntnisnahme, Aufnahme und Wiedergabe des Gesprochenen grundsätzlich zulässig.Aber auch Tonaufnahmen von nichtöffentlichen Sitzungen steht persönlichkeitsrechtlich nichts im Wege.Urheberrechtsfähige Reden in öffentlichen Sitzungen dürfen nach # 48 Abs. 1 Nr. 2 UrhG von jedem daran Interessierten vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden.Tonaufnahmen und deren Wiedergabe sind nur in besonders gelagerten Fällen mittelbar strafbar.Auch vom öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkt sind Tonaufnahmen von öffentlichen Sitzungen grundsätzlich zulässig, selbst dann, wenn sie heimlich erfolgen.Die Tonbandaufnahme stellt jedoch nicht die nach den Gemeindeordnungen verlangte Niederschrift dar und kann diese nicht ersetzen, sie kann allerdings Hilfsmittel zur Erstellung der Niederschrift sein.

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Gemeinderat, Kommunale Vertretungskörperschaft, Recht, Öffentlichkeit, Zivilrecht, Grundgesetz, Verwaltungsverfahren, Tonbandaufnahme, Zulässigkeit, Niederschrift, Urheberrecht

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Köln: Kleikamp (1969) XXIX, 169 S., Lit.(jur.Diss.; Köln 1969)

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Gemeinderat, Kommunale Vertretungskörperschaft, Recht, Öffentlichkeit, Zivilrecht, Grundgesetz, Verwaltungsverfahren, Tonbandaufnahme, Zulässigkeit, Niederschrift, Urheberrecht

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