Sachkunde und Methodik bei Sachverständigengutachten nach § 2 MHG.
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1985
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SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
IRB: Z 1052
BBR: Z 508
IRB: Z 1052
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Zusammenfassung
Die Anforderungen bei Mieterhöhungsverlangen an die Sachkunde und Methodik von Sachverständigen werden vom Autor als zu hoch bezeichnet, weil dem Sachverständigen eine repräsentative Datenbasis in den meisten Fällen nicht zur Verfügung steht. Würde der Sachverständige selbst für sein Gutachten eine gesonderte Zufallsstichprobe ziehen müssen, würde der Kostenaufwand zu hoch sein. Derartige Tabellen böten aber im Vergleich zu anderen Erkenntnisquellen zuverlässige Richtwerte zur Errechnung der konkreten Vergleichsmiete; dies ist in Literatur und Rechtsprechung unbestritten. Der Autor erläutert verschiedene Systeme und Annäherungsmethoden für ein qualifiziertes Miethöhegutachten. (rh)
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Erscheinungsvermerk/Umfang
Wohnungswirtschaft & Mietrecht (WM) 38(1985), Nr.1, S.3-7, Tab., Lit.