Zur sog. Landwirtschaftsklausel im Naturschutzrecht. Ein Teilentlandungsverbot für einen fischereiwirtschaftlich genutzten Weiher ist aus Gründen des Naturschutzes trotz der sog. Landwirtschaftsklausel aus besonderen Umständen des Falles unzulässig. BayVGH, Urteil v. 26.6.1984. Nr. 9 B 80 A.626, nicht rechtskräftig.

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Zusammenfassung

Das Landratsamt hatte der Klägerin die Entlandung bestimmter Flachuferbereiche untersagt, da sich hier schutzwürdige Tier- und Pflanzenarten befinden. Dagegen richtet sich die Klage. Der Anwendung des Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG steht die Landwirtschaftsklausel nicht entgegen. Der Begriff der ordnungsgemäßen Landwirtschaft ist ökonomisch und ökologisch ausgerichtet. In der Regel dient eine ökonomisch ausgerichtete Landwirtschaft auch den Zielen des Naturschutzes, dies kann aber im Einzelfall von der Naturschutzbehörde widerlegt werden. (cs)

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Landwirtschaftlicher Betrieb, Fischerei, Naturschutzgesetz, Rechtsprechung, Fischteich, Artenschutz, Biotopschutz, Landwirtschaftsklausel, VGH-Urteil, Naturschutz

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 116(1985), Nr.7, S.208-210

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Landwirtschaftlicher Betrieb, Fischerei, Naturschutzgesetz, Rechtsprechung, Fischteich, Artenschutz, Biotopschutz, Landwirtschaftsklausel, VGH-Urteil, Naturschutz

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