Versammlungs- und allgemeines Gefahrenabwehrrecht unter besonderer Berücksichtigung des Zitiergebotes: Die Länder haben noch immer das Wort...
Heymann
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Heymann
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DE
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Köln
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0012-1363
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ZLB: 4-Zs 61
BBR: Z 121
BBR: Z 121
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RE
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Abstract
Seit Langem werden zwischen den Linien von Versammlungs- und allgemeinem Gefahrenabwehrrecht (dogmatische) Stellungskriege geführt - mit der so genannten Föderalismusreform des Jahres 2006 eröffnete sich den Ländern die Chance, zu schaffen, was der Bund nicht zu leisten imstande war: Ein Regelungskonzept, das jenen Konflikten angemessen Rechnung trägt. Bayern (2008 und 2010), Sachsen (2009) und Sachsen-Anhalt (2010) haben Landesversammlungsgesetze erlassen, genügen dem formulierten Anspruch indes nicht. Einzig das jüngste Versammlungsgesetz Niedersachsens (Oktober 2010) stellt eine erfreuliche Ausnahme dar, wird - wie zu hoffen ist - den Weg weisen und bietet Anlass genug, sich mit den rechtlichen Problemfeldern zu beschäftigen, welche die Länder künftig zu bewältigen haben.
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Deutsches Verwaltungsblatt
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Nr. 9
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S. 546-555