Vorbeugender Verwaltungsrechtsschutz.

Rabeneck, Hartmut
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1968

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SEBI: 71/3375

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Vorbeugender Rechtsschutz gegen künftiges drohendes Verwaltungsunrecht hat sich nur zögernd durchgesetzt. Neben historischen Argumenten gegen einen vorbeugenden Rechtsschutz wird vor allem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung angeführt. Demgegenüber steht die Erkenntnis, daß Schadensverhütung wirksamer ist als Schadensvergütung. Andererseits eröffnet auch das geltende Verwaltungsprozeßrecht durchaus die Möglichkeit zu vorbeugendem Rechtsschutz gegen drohende rechtswidrige Verwaltungsmaßnahmen. Die Studie untersucht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage, die gerichtliche Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die einstweilige Anordnung unter dem Gesichtspunkt des vorbeugenden Rechtsschutzes. Den Hauptteil bildet die Prüfung der Zulässigkeit der Unterlassungsklage im Verwaltungsprozeß. Ferner wird erörtert, inwieweit die Feststellungsklage als Mittel des vorbeugenden Rechtsschutzes verwertbar ist.

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Bamberg, Rodenbusch (1968) XIX, 191 S., Lit.(jur.Diss.; Univ.München 1969)

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